Rechtssatz RS0054503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054503
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Norm
DO.A §20 Abs2
DO.A §61
MuttSchG §3
MuttSchG §5
MuttSchG §15 Abs1
Rechtssatz
Durch den Abbruch des Sonderurlaubs (hier: gemäß § 20 Abs 2 DO.A) leben die Hauptflichten aus dem Arbeitsvertrag wieder auf, selbst wenn die Arbeit wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuttSchG nicht auch tatsächlich wieder angetreten werden kann.Durch den Abbruch des Sonderurlaubs (hier: gemäß Paragraph 20, Absatz 2, DO.A) leben die Hauptflichten aus dem Arbeitsvertrag wieder auf, selbst wenn die Arbeit wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuttSchG nicht auch tatsächlich wieder angetreten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054503
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_004