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Rechtssatz RS0054509

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054509

Geschäftszahl

9ObA132/87

Entscheidungsdatum

13.04.1988

Norm

DO.A §20 Abs2
MuttSchG §15 Abs1

Rechtssatz

Wie der Karenzurlaub aus Anlaß der Mutterschaft verfolgt auch der Sonderurlaub nach Paragraph 20, Absatz 2, DO.A den Zweck, daß sich die Arbeitnehmerin weiterhin der Pflege und Betreuung des Kindes widmen kann. Bei den Arten des Sonderurlaubs ist die Suspendierung der Hauptpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung, bei Aufrechterhaltung der Nebenpflichten, soweit sie nicht mit dem Urlaub zusammenhängen, gemeinsam. Diese Arbeistsverhältnisse, in denen die Arbeitspflicht gegen Karenz der Bezüge entfällt, werden auch als ruhende Arbeitsverhältnisse bezeichnet.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 132/87
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
    Veröff: JBl 1988,662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054509

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_007