Rechtssatz RS0054511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054511
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Norm
DO.A §20 Abs2
MuttSchG §15 Abs1
Rechtssatz
Da durch das einseitige Gestaltungsrecht der Arbeitnehmer im Sinne des § 15 Abs 1 MuttSchG bzw des § 20 Abs 2 DO.A ein Dauerrechtsverhältnis (Modifikation des Arbeitsvertrages) in Vollzug gesetzt wird, kann die Arbeitnehmer den Sonderurlaub nur aus wichtigen, die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lassenden Gründen einseitig beenden, wobei an die Wichtigkeit des Rücktrittsgrundes schon im Hinblick auf die erforderlich gewordenen Dispositionen des Arbeitgebers gerade wegen der langen Dauer des Sonderurlaubs strenge Maßstäbe angelegt werden müssen und der Arbeitgeber in seinem Vertrauten auf die Erklärung der Arbeitnehmerin zu schützen ist befolgt.Da durch das einseitige Gestaltungsrecht der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG bzw des Paragraph 20, Absatz 2, DO.A ein Dauerrechtsverhältnis (Modifikation des Arbeitsvertrages) in Vollzug gesetzt wird, kann die Arbeitnehmer den Sonderurlaub nur aus wichtigen, die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lassenden Gründen einseitig beenden, wobei an die Wichtigkeit des Rücktrittsgrundes schon im Hinblick auf die erforderlich gewordenen Dispositionen des Arbeitgebers gerade wegen der langen Dauer des Sonderurlaubs strenge Maßstäbe angelegt werden müssen und der Arbeitgeber in seinem Vertrauten auf die Erklärung der Arbeitnehmerin zu schützen ist befolgt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 132/87
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
Veröff: JBl 1988,662 = RdW 1988,431
- 8 ObA 162/02k
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 162/02k
Vgl auch; Beisatz: Nur besonders wichtige, die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lassende Gründe rechtfertigen die einseitige Beendigung des Karenzurlaubes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054511
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_008