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Rechtssatz RS0054511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054511

Geschäftszahl

9ObA132/87; 8ObA162/02k

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Norm

DO.A §20 Abs2
MuttSchG §15 Abs1

Rechtssatz

Da durch das einseitige Gestaltungsrecht der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG bzw des Paragraph 20, Absatz 2, DO.A ein Dauerrechtsverhältnis (Modifikation des Arbeitsvertrages) in Vollzug gesetzt wird, kann die Arbeitnehmer den Sonderurlaub nur aus wichtigen, die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lassenden Gründen einseitig beenden, wobei an die Wichtigkeit des Rücktrittsgrundes schon im Hinblick auf die erforderlich gewordenen Dispositionen des Arbeitgebers gerade wegen der langen Dauer des Sonderurlaubs strenge Maßstäbe angelegt werden müssen und der Arbeitgeber in seinem Vertrauten auf die Erklärung der Arbeitnehmerin zu schützen ist befolgt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 132/87
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
    Veröff: JBl 1988,662 = RdW 1988,431
  • 8 ObA 162/02k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 162/02k
    Vgl auch; Beisatz: Nur besonders wichtige, die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lassende Gründe rechtfertigen die einseitige Beendigung des Karenzurlaubes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054511

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_008