Rechtssatz RS0054513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054513
Entscheidungsdatum
11.03.1975
Norm
DevG §22
K der ÖNB DE 8/71 allg
Rechtssatz
1./ Die Begründung einer Forderung ist an sich noch keine "Verfügung" über die Forderung. Wohl aber kann die Annahme der geschuldeten Leistung eine solche Verfügung sein. Die Erfüllung einer solchen Forderung wurde aber durch K DE 8/71 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.06.1971) - früher: Nr 8/59 (verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.02.1959) - generell bewilligt.
2./ Durch K DE 8/71 - früher: Nr 9/59 (verlautbart wie K Nr 8/59) - wurde die Zahlung einer Forderung durch einen Ausländer auf Grund eines Urteiles oder die Hereinbringung einer Forderung gegen einen Ausländer durch Zwangsvollstreckung gegen ihn in gewissem Rahmen generell genehmigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054513
Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0040OB00510_7500000_001