Rechtssatz RS0054515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054515
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Rechtssatz
Auch beim Sonderurlaub nach § 20 Abs 2 DO.A erweisen sich die zweiseitig zwingenden Normen der absoluten Beschäftigungsverbote als lex specialis stärker. Da die Bestimmungen der §§ 3 und 5 MuttSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot begründen, kann § 20 Abs 2 DO.A, der kein Beschäftigungsverbot enthält, diesbezüglich nicht die speziellere Norm sein, abgesehen davon, daß ein Günstigkeitsvergleich im Sinne des Normzweckes nach den objektiven Kriterien des Schutzes für Mutter und Kind vorzunehmen wäre.Auch beim Sonderurlaub nach Paragraph 20, Absatz 2, DO.A erweisen sich die zweiseitig zwingenden Normen der absoluten Beschäftigungsverbote als lex specialis stärker. Da die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 MuttSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot begründen, kann Paragraph 20, Absatz 2, DO.A, der kein Beschäftigungsverbot enthält, diesbezüglich nicht die speziellere Norm sein, abgesehen davon, daß ein Günstigkeitsvergleich im Sinne des Normzweckes nach den objektiven Kriterien des Schutzes für Mutter und Kind vorzunehmen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054515
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_009