Rechtssatz RS0054523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054523
Entscheidungsdatum
11.09.1991
Rechtssatz
Das Schwergewicht der Ausnahmsbestimmung des § 21 Abs 4 Z 2 DO.A liegt darin, daß Verwaltungsangestellte außerhalb der allgemeinen Verwaltung mit besonderen technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben betraut sind (Baufachleute und Wirtschaftsfachleute, technische Angestellte und dergleichen). Diese sollen auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung und ihrer speziellen Fachqualifikation von der Ablegung einer derart umfassenden Prüfung, wie es die besondere Fachprüfung ist, befreit sein. (§ 48 ASGG)Das Schwergewicht der Ausnahmsbestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, DO.A liegt darin, daß Verwaltungsangestellte außerhalb der allgemeinen Verwaltung mit besonderen technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben betraut sind (Baufachleute und Wirtschaftsfachleute, technische Angestellte und dergleichen). Diese sollen auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung und ihrer speziellen Fachqualifikation von der Ablegung einer derart umfassenden Prüfung, wie es die besondere Fachprüfung ist, befreit sein. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054523
Dokumentnummer
JJR_19910911_OGH0002_009OBA00134_9100000_001