Rechtssatz RS0054525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054525
Entscheidungsdatum
08.05.1984
Norm
DevG §22
K der ÖNB DE 1/71 allg
Rechtssatz
Für die Wirksamkeit der generellen Bewilligung der Leistung auf Grund eines gerichtlichen Urteils müssen jetzt die in der Kundmachung DE 1/71, Abschn 2 Z 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Danach sind, sofern in den Kundmachungen von Schuldverhältnissen ausgegangen wird, die bezüglichen Bestimmungen nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß dem Zustandekommen dieser Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des DevG entgegenstanden oder entgegenstehen.Für die Wirksamkeit der generellen Bewilligung der Leistung auf Grund eines gerichtlichen Urteils müssen jetzt die in der Kundmachung DE 1/71, Abschn 2 Ziffer 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Danach sind, sofern in den Kundmachungen von Schuldverhältnissen ausgegangen wird, die bezüglichen Bestimmungen nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß dem Zustandekommen dieser Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des DevG entgegenstanden oder entgegenstehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/75
Entscheidungstext OGH 19.03.1975 1 Ob 40/75
Veröff: SZ 48/31
- 2 Ob 547/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 547/84
Auch; Hier: Vergleich (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054525
Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0010OB00040_7500000_002