Rechtssatz RS0054528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054528
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
§ 21 Abs 5 DO.A kann nur dahin ausgelegt werden, daß dem Hauptverband die Festlegung des Zulassungsmodus zur besonderen Fachprüfung zukommt, sofern die dabei festgelegten Voraussetzungen inhaltlich den von der DO.A festgelegten Rahmen nicht überschreiten.Paragraph 21, Absatz 5, DO.A kann nur dahin ausgelegt werden, daß dem Hauptverband die Festlegung des Zulassungsmodus zur besonderen Fachprüfung zukommt, sofern die dabei festgelegten Voraussetzungen inhaltlich den von der DO.A festgelegten Rahmen nicht überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054528
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00510_8900000_002