Rechtssatz RS0054534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054534
Geschäftszahl
4Ob147/82; 9ObA58/22b
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Rechtssatz
Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des § 24 DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem § 24 DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des Paragraph 24, DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem Paragraph 24, DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 147/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 147/82
- 9 ObA 58/22b
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 58/22b
Vgl; Beisatz: Hier: In der Entscheidung über die Ablehnung des Einspruchs iSd § 24 Abs 6 Z 2 DO.B war keine weitere Auseinandersetzung mit den im Einspruch dargelegten Gründen erforderlich. (T1)
Schlagworte
Arbeitsbeschreibung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054534
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19821109_OGH0002_0040OB00147_8200000_001