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Rechtssatz RS0054534×

Rechtssatz RS0054534

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054534

Geschäftszahl

4Ob147/82; 9ObA58/22b

Entscheidungsdatum

28.09.2022

Norm

DO.A §24
DO.B §24

Rechtssatz

Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des Paragraph 24, DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem Paragraph 24, DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 147/82
  • 9 ObA 58/22b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 58/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: In der Entscheidung über die Ablehnung des Einspruchs iSd § 24 Abs 6 Z 2 DO.B war keine weitere Auseinandersetzung mit den im Einspruch dargelegten Gründen erforderlich. (T1)

Schlagworte

Arbeitsbeschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00147_8200000_001