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Rechtssatz RS0054535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054535

Geschäftszahl

4Ob100/81; 4Ob82/83

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Norm

DO.B §31 Abs3

Rechtssatz

Eine Entlassung nach Paragraph 31, Absatz 3, DO.B kann auch ausgesprochen werden, wenn wegen der als Entlassungsgrund herangezogenen Verfehlungen ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde. Der Dienstnehmer hat das Recht, das Bestehen der Voraussetzungen für eine solche (nur schwebend wirksame) Entlassung vor dem Arbeitsgericht zu bekämpfen; dabei hat das Arbeitsgericht aber nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, DO.B vorlagen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
    Veröff: Arb 10107
  • 4 Ob 82/83
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 82/83
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 100/81; Beisatz: Es ist nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Entlassungserklärung objektiv ein Tatbestand vorlag, der ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis mit Sicherheit erwarten ließ. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054535

Dokumentnummer

JJR_19820504_OGH0002_0040OB00100_8100000_003