Rechtssatz RS0054535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054535
Geschäftszahl
4Ob100/81; 4Ob82/83
Entscheidungsdatum
20.09.1983
Rechtssatz
Eine Entlassung nach § 31 Abs 3 DO.B kann auch ausgesprochen werden, wenn wegen der als Entlassungsgrund herangezogenen Verfehlungen ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde. Der Dienstnehmer hat das Recht, das Bestehen der Voraussetzungen für eine solche (nur schwebend wirksame) Entlassung vor dem Arbeitsgericht zu bekämpfen; dabei hat das Arbeitsgericht aber nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs 3 DO.B vorlagen.Eine Entlassung nach Paragraph 31, Absatz 3, DO.B kann auch ausgesprochen werden, wenn wegen der als Entlassungsgrund herangezogenen Verfehlungen ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde. Der Dienstnehmer hat das Recht, das Bestehen der Voraussetzungen für eine solche (nur schwebend wirksame) Entlassung vor dem Arbeitsgericht zu bekämpfen; dabei hat das Arbeitsgericht aber nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, DO.B vorlagen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 100/81
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
Veröff: Arb 10107
- 4 Ob 82/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 82/83
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 100/81; Beisatz: Es ist nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Entlassungserklärung objektiv ein Tatbestand vorlag, der ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis mit Sicherheit erwarten ließ. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054535
Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00100_8100000_003