Rechtssatz RS0054536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054536
Entscheidungsdatum
19.03.1975
Norm
DevG §22
K der ÖNB allg
Rechtssatz
Die Gültigkeit von Verpflichtungsgeschäften, die vor dem 01.07.1971 (Wirksamkeit der Kundmachungen der Nationalbank D 1/71 ff) abgeschlossen wurden, sind nach der alten Rechtslage (Kundmachung 59) zu beurteilen. Der Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches über ein strittiges Rechtsverhältnis ist generell bewilligt (siehe jedoch jetzt Einschränkung durch Abschn 2 Z 2 DE 1/71).Die Gültigkeit von Verpflichtungsgeschäften, die vor dem 01.07.1971 (Wirksamkeit der Kundmachungen der Nationalbank D 1/71 ff) abgeschlossen wurden, sind nach der alten Rechtslage (Kundmachung 59) zu beurteilen. Der Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches über ein strittiges Rechtsverhältnis ist generell bewilligt (siehe jedoch jetzt Einschränkung durch Abschn 2 Ziffer 2, DE 1/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054536
Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0010OB00040_7500000_003