Rechtssatz RS0054537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054537
Entscheidungsdatum
19.04.1977
Rechtssatz
War das Verhalten eines Arbeiters auf einer Baustelle einem Arbeitskollegen gegenüber zwar provokant, aber keineswegs derart, daß es von diesem als bedrohlich und gefährlich beurteilt werden mußte, so kann ihm nicht grobe Fahrlässigkeit an der Herbeiführung einer durch massive Tätigkeiten des anderen Arbeitskollegen entstandenen erheblichen Verletzung und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0054537
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0040OB00064_7700000_001