Rechtssatz RS0054539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054539
Entscheidungsdatum
19.03.1975
Norm
DevG §22
K der ÖNB DE 1/71 allg
Rechtssatz
Da die alten Kundmachungen eine gleichartige Bestimmung wie jetzt in Abschn 2 Z 2 der Kundmachung DE 1/71 noch nicht enthielten, würde aus der allfälligen Nichtigkeit des Grundgeschäftes nach § 22 DevG nicht zwingend folgen, daß die generell ausdrücklich bewilligte vergleichsweise Bereinigung eines solchen strittigen Rechtsverhältnisses unzulässig oder unwirksam sei.Da die alten Kundmachungen eine gleichartige Bestimmung wie jetzt in Abschn 2 Ziffer 2, der Kundmachung DE 1/71 noch nicht enthielten, würde aus der allfälligen Nichtigkeit des Grundgeschäftes nach Paragraph 22, DevG nicht zwingend folgen, daß die generell ausdrücklich bewilligte vergleichsweise Bereinigung eines solchen strittigen Rechtsverhältnisses unzulässig oder unwirksam sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054539
Dokumentnummer
JJR_19750319_OGH0002_0010OB00040_7500000_004