Rechtssatz RS0054544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054544
Entscheidungsdatum
01.12.1982
Rechtssatz
Steht fest, daß sich der Dienstnehmer bezüglich eines die Auftragsvergabe regelnden Erlasses an eine wenn auch gesetzwidrige, aber faktisch doch bis dahin immer geduldete Übung hielt und kommt hinzu, daß er sehr wohl aus sachlichen Erwägungen der Ansicht sein konnte, er handle ohnedies im Interesse seines Dienstgebers, wenn er den Auftrag derjenigen Firma erteile, die allein und am besten den Qualitätsansprüchen wirklich völlig entsprach, liegt ihm nur ein minderer Grad des Versehens zur Last, der zwar über eine entschuldbare Fehlleistung hinausgeht, sich dieser aber doch nähert.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054544
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00638_8200000_001