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Rechtssatz RS0054544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054544

Geschäftszahl

3Ob638/82

Entscheidungsdatum

01.12.1982

Norm

DHG §2
StGB §153

Rechtssatz

Steht fest, daß sich der Dienstnehmer bezüglich eines die Auftragsvergabe regelnden Erlasses an eine wenn auch gesetzwidrige, aber faktisch doch bis dahin immer geduldete Übung hielt und kommt hinzu, daß er sehr wohl aus sachlichen Erwägungen der Ansicht sein konnte, er handle ohnedies im Interesse seines Dienstgebers, wenn er den Auftrag derjenigen Firma erteile, die allein und am besten den Qualitätsansprüchen wirklich völlig entsprach, liegt ihm nur ein minderer Grad des Versehens zur Last, der zwar über eine entschuldbare Fehlleistung hinausgeht, sich dieser aber doch nähert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 638/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 3 Ob 638/82

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054544

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0030OB00638_8200000_001