Rechtssatz RS0054552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054552
Entscheidungsdatum
14.01.1986
Rechtssatz
Die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Es genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe. Verwechslungsgefahr besteht nicht, wenn nicht zu befürchten ist, daß auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen von einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf die Herkunft der Ware aus demselben Betrieb oder zumindest auf das Vorhandensein von irgendwelchen geschäftlichen Zusammenhängen geschlossen wird. Auch für den Bereich des § 16 dUWG ist somit zwischen Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn zu unterscheiden. Sachers Kaffee.Die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Es genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe. Verwechslungsgefahr besteht nicht, wenn nicht zu befürchten ist, daß auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen von einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf die Herkunft der Ware aus demselben Betrieb oder zumindest auf das Vorhandensein von irgendwelchen geschäftlichen Zusammenhängen geschlossen wird. Auch für den Bereich des Paragraph 16, dUWG ist somit zwischen Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn zu unterscheiden. Sachers Kaffee.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 408/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 408/85
Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054552
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_007