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Rechtssatz RS0054552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054552

Geschäftszahl

4Ob408/85

Entscheidungsdatum

14.01.1986

Norm

dUWG §16

Rechtssatz

Die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Es genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe. Verwechslungsgefahr besteht nicht, wenn nicht zu befürchten ist, daß auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen von einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf die Herkunft der Ware aus demselben Betrieb oder zumindest auf das Vorhandensein von irgendwelchen geschäftlichen Zusammenhängen geschlossen wird. Auch für den Bereich des Paragraph 16, dUWG ist somit zwischen Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn zu unterscheiden. Sachers Kaffee.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 408/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 408/85
    Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054552

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00408_8500000_007