Rechtssatz RS0054555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054555
Entscheidungsdatum
01.12.1982
Rechtssatz
Wenn ein Dienstnehmer Weisungen seines Dienstgebers mißachtet, kann er diesem nicht entgegenhalten, er habe es an seiner Aufsichtspflicht mangeln lassen oder habe in der Vergangenheit Verstöße gegen diese Weisungen nicht geahndet. Ein Mitverschulden des Dienstgebers scheidet daher aus.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054555
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0030OB00638_8200000_002