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Rechtssatz RS0054559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054559

Geschäftszahl

4Ob93/72

Entscheidungsdatum

05.12.1972

Norm

DO.A §33 Abs1
DO.A §60

Rechtssatz

"Dienstunfähigkeit" umfaßt auch eine Krankheit, wenn sei zur Unfähigkeit führt, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der vom Angestellten mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann; die Tatsache allein, daß während eines Krankenstandes die ständigen Bezüge bis zu dem im Paragraph 60, DO.A bezeichneten Zeitpunkt bezahlt wurden, begründet noch nicht die Verpflichtung des Dienstgebers, den Angestellten in den Ruhestand zu versetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/72
    Entscheidungstext OGH 05.12.1972 4 Ob 93/72
    Veröff: EvBl 1973/203 S 438 = Arb 9129 = SozM IC,845

Schlagworte

SW: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054559

Dokumentnummer

JJR_19721205_OGH0002_0040OB00093_7200000_002