Rechtssatz RS0054559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054559
Entscheidungsdatum
05.12.1972
Norm
DO.A §33 Abs1
DO.A §60
Rechtssatz
"Dienstunfähigkeit" umfaßt auch eine Krankheit, wenn sei zur Unfähigkeit führt, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der vom Angestellten mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann; die Tatsache allein, daß während eines Krankenstandes die ständigen Bezüge bis zu dem im § 60 DO.A bezeichneten Zeitpunkt bezahlt wurden, begründet noch nicht die Verpflichtung des Dienstgebers, den Angestellten in den Ruhestand zu versetzen."Dienstunfähigkeit" umfaßt auch eine Krankheit, wenn sei zur Unfähigkeit führt, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der vom Angestellten mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann; die Tatsache allein, daß während eines Krankenstandes die ständigen Bezüge bis zu dem im Paragraph 60, DO.A bezeichneten Zeitpunkt bezahlt wurden, begründet noch nicht die Verpflichtung des Dienstgebers, den Angestellten in den Ruhestand zu versetzen.
Schlagworte
SW: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054559
Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0040OB00093_7200000_002