Rechtssatz RS0054578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054578
Geschäftszahl
14Ob140/86 (14Ob141/86); 9ObA12/90
Entscheidungsdatum
14.03.1990
Rechtssatz
Ist bei Feststellung des künftigen Ersatzes des Arbeitnehmer nur ein Teil der für die Mäßigung zu berücksichtigenden Gründe klargestellt, ist dem im Spruch Rechnung zu tragen; die Feststellung erfolgt vorbehaltlich einer weiteren Mäßigung nach den §§ 2 und 4 DHG.Ist bei Feststellung des künftigen Ersatzes des Arbeitnehmer nur ein Teil der für die Mäßigung zu berücksichtigenden Gründe klargestellt, ist dem im Spruch Rechnung zu tragen; die Feststellung erfolgt vorbehaltlich einer weiteren Mäßigung nach den Paragraphen 2 und 4 DHG.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 140/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 140/86
Veröff: JBl 1987,670
- 9 ObA 12/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 12/90
Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung, in welchem Umfang das Mäßigungsrecht zukünftig ausgeübt werden soll, ist aber unzulässig. (§ 48 ASGG) (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054578
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_007