Rechtssatz RS0054582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054582
Entscheidungsdatum
29.04.1980
Norm
DO.A §35 Abs6
DO.A §36 Abs3
DO.A §44
Rechtssatz
Die DO.A wendet den Grundsatz, daß der Lohn bei einer Verwendungsänderung nicht geschmälert werden darf, jedenfalls dort an, wo es um die Bezüge von Angestellten geht, die aus einem der im § 32 Abs 3 Z 1 DO.A angeführten Gründe (hier: Verringerung des Geschäftsumfanges des Versicherungsträgers durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen oder Auflösung der Einrichtung) entbehrlich werden. Die DO.A sieht für diesen Fall in § 36 Abs 3 DO.A vor, daß den betroffenen Angestellten die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt bleibt. Dies gilt nicht nur für Gehaltsansprüche (§ 35 Abs 2 Z 1 DO.A, so schon 4 Ob 106/77), sondern auch für Funktionszulagen (§ 35 Abs 2 Z5, 44 DO.A), weil diese mit der Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe untrennbar zusammenhängen. § 35 Abs 6 DO.A ist nicht anzuwenden.Die DO.A wendet den Grundsatz, daß der Lohn bei einer Verwendungsänderung nicht geschmälert werden darf, jedenfalls dort an, wo es um die Bezüge von Angestellten geht, die aus einem der im Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, DO.A angeführten Gründe (hier: Verringerung des Geschäftsumfanges des Versicherungsträgers durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen oder Auflösung der Einrichtung) entbehrlich werden. Die DO.A sieht für diesen Fall in Paragraph 36, Absatz 3, DO.A vor, daß den betroffenen Angestellten die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt bleibt. Dies gilt nicht nur für Gehaltsansprüche (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, DO.A, so schon 4 Ob 106/77), sondern auch für Funktionszulagen (Paragraph 35, Absatz 2, Z5, 44 DO.A), weil diese mit der Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe untrennbar zusammenhängen. Paragraph 35, Absatz 6, DO.A ist nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054582
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00028_8000000_001