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Rechtssatz RS0054582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054582

Geschäftszahl

4Ob28/80

Entscheidungsdatum

29.04.1980

Norm

DO.A §35 Abs6
DO.A §36 Abs3
DO.A §44

Rechtssatz

Die DO.A wendet den Grundsatz, daß der Lohn bei einer Verwendungsänderung nicht geschmälert werden darf, jedenfalls dort an, wo es um die Bezüge von Angestellten geht, die aus einem der im Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, DO.A angeführten Gründe (hier: Verringerung des Geschäftsumfanges des Versicherungsträgers durch einschneidende Verwaltungsmaßnahmen oder Auflösung der Einrichtung) entbehrlich werden. Die DO.A sieht für diesen Fall in Paragraph 36, Absatz 3, DO.A vor, daß den betroffenen Angestellten die Einreihung auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewahrt bleibt. Dies gilt nicht nur für Gehaltsansprüche (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, DO.A, so schon 4 Ob 106/77), sondern auch für Funktionszulagen (Paragraph 35, Absatz 2, Z5, 44 DO.A), weil diese mit der Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe untrennbar zusammenhängen. Paragraph 35, Absatz 6, DO.A ist nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 28/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054582

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00028_8000000_001