Rechtssatz RS0054589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054589
Geschäftszahl
4Ob28/80; 8ObA65/22z
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Norm
DO.A §35 Abs6
DO.A §44
Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch §13 Abs3
Rechtssatz
§ 35 Abs 6 DO.A kann nur auf jene Bezugsbestandteile angewendet werden, deren Gewährung nicht mit der Einreihung des Angestellten in das Gehaltsschema auf Grund seiner dauernden Verwendung (§ 36 Abs 1 DO.A) in untrennbarem Zusammenhang stehen. Er kann nur jene Zulagen betreffen, die - zumindest grundsätzlich - jeder Angestellte unabhängig von seiner Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe auf Grund sonstiger wechselnder Gegebenheiten beziehen kann (zB Belastungszulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Nachtdienstzulage, Schichtzulage ua), nicht aber die Funktionszulage.Paragraph 35, Absatz 6, DO.A kann nur auf jene Bezugsbestandteile angewendet werden, deren Gewährung nicht mit der Einreihung des Angestellten in das Gehaltsschema auf Grund seiner dauernden Verwendung (Paragraph 36, Absatz eins, DO.A) in untrennbarem Zusammenhang stehen. Er kann nur jene Zulagen betreffen, die - zumindest grundsätzlich - jeder Angestellte unabhängig von seiner Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe auf Grund sonstiger wechselnder Gegebenheiten beziehen kann (zB Belastungszulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Nachtdienstzulage, Schichtzulage ua), nicht aber die Funktionszulage.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 28/80
- 8 ObA 65/22z
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 65/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Die Regelung des § 13 Abs 3 DBO, wonach sich die Zusatzpension nach dem „zuletzt bezogenen Bruttomonatsbezug ohne sonstige Zulagen“ richtet, ist dahin auszulegen, dass nur die festen Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Zusatzpension heranzuziehen sind, während zusätzliche Leistungen, die der Dienstnehmer nur aufgrund wechselnder Gegebenheiten bezogen hat, außer Betracht bleiben sollen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054589
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00028_8000000_002