Rechtssatz RS0054594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054594
Geschäftszahl
4Ob115/85 (4Ob116/85)
Entscheidungsdatum
01.10.1985
Rechtssatz
Unter dem begriff der "Beharrlichkeit" ist - ebenso wie nach dem § 27 Z 4 AngG - die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Arbeitsverweigerung zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen. Die Arbeitsverweigerung muß sich also entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Bedeutung sein, daß auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann.Unter dem begriff der "Beharrlichkeit" ist - ebenso wie nach dem Paragraph 27, Ziffer 4, AngG - die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Arbeitsverweigerung zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen. Die Arbeitsverweigerung muß sich also entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Bedeutung sein, daß auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054594
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00115_8500000_002