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Rechtssatz RS0054597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054597

Geschäftszahl

4Ob87/78; 4Ob123/81

Entscheidungsdatum

03.11.1981

Norm

DO.A §36
DO.A §37

Rechtssatz

Der Angestellte hat ohne Rücksicht darauf, ob der Sozialversicherungsträger eine entsprechende Einreihung vornimmt, bereits mit Ausübung der Tätigkeit einen Anspruch auf eine dieser Verwendung entsprechende Zahlung erworben. Entscheidend ist, ob die für eine entsprechende Einreihung maßgeblichen Umstände schon tatsächlich gegeben waren, nicht aber, ob und wann der Dienstgeber die erforderlichen dienstrechtlichen Folgerungen daraus gezogen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 87/78
  • 4 Ob 123/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 4 Ob 123/81
    nur: Der Angestellte hat ohne Rücksicht darauf, ob der Sozialversicherungsträger eine entsprechende Einreihung vornimmt, bereits mit Ausübung der Tätigkeit einen Anspruch auf eine dieser Verwendung entsprechende Zahlung erworben. (T1) Beisatz: Dieser Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit zur Erhebung des Anspruches ist für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend. (T2) Veröff: DRdA 1987,139 (Holzner) = Arb 10062

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054597

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00087_7800000_004