Rechtssatz RS0054623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054623
Entscheidungsdatum
07.12.1971
Norm
BBO 1963 §8
BB-PO 1966 §16
Rechtssatz
Die in § 8 Abs 15 BBO (idF der 8.BBONov BGBl 1969/169) vorgesehene Meldepflicht des Beamten ist zwar eine Ordnungsvorschrift, sodaß die Frage, ob die Meldung verschuldet oder unverschuldet unterlassen wurde, keiner Erörterung bedarf (so schon VwGHSlgNF 2867 A zu § 12 Abs 8 GÜG). War aber die dem Beamten zur Verfügung stehende Meldefrist bei seinem Tod noch nicht abgelaufen, dann kann die Meldung von seinem Rechtsnachfolger innerhalb der noch offenen Frist nachgetragen und diese somit gewahrt werden.Die in Paragraph 8, Absatz 15, BBO in der Fassung der 8.BBONov BGBl 1969/169) vorgesehene Meldepflicht des Beamten ist zwar eine Ordnungsvorschrift, sodaß die Frage, ob die Meldung verschuldet oder unverschuldet unterlassen wurde, keiner Erörterung bedarf (so schon VwGHSlgNF 2867 A zu Paragraph 12, Absatz 8, GÜG). War aber die dem Beamten zur Verfügung stehende Meldefrist bei seinem Tod noch nicht abgelaufen, dann kann die Meldung von seinem Rechtsnachfolger innerhalb der noch offenen Frist nachgetragen und diese somit gewahrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0054623
Dokumentnummer
JJR_19711207_OGH0002_0040OB00094_7100000_001