Rechtssatz RS0054641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054641
Entscheidungsdatum
11.01.1972
Rechtssatz
Der Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 44 Z 2 DO.A setzt nicht die Ablegung der B - Prüfung voraus. Ein gegenteiliger Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Sozialversicherungsträgers kann nur die formelle Bestellung zum Gruppenleiterstellvertreter verhindern, nicht aber den Anspruch auf die Verwendungszulage beseitigen.Der Anspruch auf die Verwendungszulage nach Paragraph 44, Ziffer 2, DO.A setzt nicht die Ablegung der B - Prüfung voraus. Ein gegenteiliger Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Sozialversicherungsträgers kann nur die formelle Bestellung zum Gruppenleiterstellvertreter verhindern, nicht aber den Anspruch auf die Verwendungszulage beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054641
Dokumentnummer
JJR_19720111_OGH0002_0040OB00106_7100000_002