Rechtssatz RS0054653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054653
Geschäftszahl
7Ob424/56; 7Ob425/56
Entscheidungsdatum
10.10.1956
Rechtssatz
Im Verfahren zur Eintreibung von Geldstrafen, die nach § 23 DevG verhängt werden, kommt als Berechtigter allein der Bund in Betracht. Die Bezeichnung der betreibenden Partei hätte daher richtig lauten müssen: "Republik Österreich, vertreten durch die Bundespolizeidirektion Wien".Im Verfahren zur Eintreibung von Geldstrafen, die nach Paragraph 23, DevG verhängt werden, kommt als Berechtigter allein der Bund in Betracht. Die Bezeichnung der betreibenden Partei hätte daher richtig lauten müssen: "Republik Österreich, vertreten durch die Bundespolizeidirektion Wien".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0054653
Dokumentnummer
JJR_19561010_OGH0002_0070OB00424_5600000_001