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Rechtssatz RS0054662

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054662

Geschäftszahl

9ObA167/91

Entscheidungsdatum

23.10.1991

Norm

DO Bundesforste BGBl 1986/298 §6

Rechtssatz

Durch die Möglichkeit des Abschlusses von befristeten Arbeitsverhältnissen ohne die Beschränkungen des Paragraph 6, Absatz 4, soll dem provisorischen Charakter des Dienstverhältnisses Rechnung getragen und eine auf die Umstände bis zur Ablegung der Prüfung Bedacht nehmende Flexibilität gesichert werden. Der Arbeitgeber soll nicht mit der Gefahr konfrontiert werden, durch Abschluß eines neuerlichen befristeten Arbeitsverhältnisses bis zur Ablegung der Prüfung die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszulösen, womit er auch im Fall des einsetzbaren Arbeitnehmer gebunden wäre. Mit der Ablegung der Prüfung fallen diese Gründe jedoch weg. Wurden bereits während der Zeit der Tätigkeit als Forstadjunkt befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen, so ist damit die in Paragraph 6, Absatz 4, DO Bundesforste vorgesehene Möglichkeit der einmaligen Verlängerung konsumiert (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 167/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObA 167/91
    Veröff: Arb 10972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054662

Dokumentnummer

JJR_19911023_OGH0002_009OBA00167_9100000_001