Rechtssatz RS0054664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054664
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Wurde nicht - wie dies § 24 Abs 1 lit b DevG voraussetzt - über eine Forderung eines Ausländers verfügt, sondern vielmehr an einen solchen im Inland Zahlung geleistet, so begründet dieser Verstoß gegen § 4 Abs 1 DevG bloß eine Verwaltungsübertretung nach § 23 DevG.Wurde nicht - wie dies Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG voraussetzt - über eine Forderung eines Ausländers verfügt, sondern vielmehr an einen solchen im Inland Zahlung geleistet, so begründet dieser Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, DevG bloß eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, DevG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054664
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0130OS00023_9000000_001