Rechtssatz RS0054667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054667
Entscheidungsdatum
30.11.1976
Norm
DO Bundesforste BGBl 1969/201 §22
DO Bundesforste BGBl 1969/201 §25
DO Bundesforste §62
PG §41 Abs1
Rechtssatz
Die erst 1969 geschaffene Zuschlag zur Verwendungszulage ist keine bloße Änderung der Verwendungszulage sondern ein von ihr verschiedener, unabhängiger Gehaltsbestandteil. Es ist bei Ruhestandübertritten vor dem 01.01.1969 gemäß § 62 nicht zu berücksichtigen, weil er nicht Bestandteil des Gehaltes im Monat des Ausscheidens des Dienstnehmers war.Die erst 1969 geschaffene Zuschlag zur Verwendungszulage ist keine bloße Änderung der Verwendungszulage sondern ein von ihr verschiedener, unabhängiger Gehaltsbestandteil. Es ist bei Ruhestandübertritten vor dem 01.01.1969 gemäß Paragraph 62, nicht zu berücksichtigen, weil er nicht Bestandteil des Gehaltes im Monat des Ausscheidens des Dienstnehmers war.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054667
Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0040OB00123_7600000_001