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Rechtssatz RS0054670×

Rechtssatz RS0054670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054670

Geschäftszahl

4Ob135/84

Entscheidungsdatum

27.11.1984

Norm

DO Bundesforste BGBl 1969/201 §25

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen über den gegenständlichen Zuschlag, insbesondere aus den Vorschriften über die Bemessungskriterien, läßt sich mit aller Deutlichkeit die Absicht des Gesetzgebers erkennen, diesen Zuschlag "nach dem Grad der Arbeitsbelastung", also leistungsorientiert, zu gestalten. Dieser klar zu erkennenden Absicht des Gesetzgebers würde es nun widersprechen, wollte man der Ermittlung der Punkteanzahl ausschließlich den operatsmäßigen Hiebssatz ohne Rücksicht darauf zugrundelegen, aus welchem Grund dieser während des zehnjährigen Operates herabgesetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 135/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 135/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054670

Dokumentnummer

JJR_19841127_OGH0002_0040OB00135_8400000_001