Rechtssatz RS0054670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054670
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Norm
DO Bundesforste BGBl 1969/201 §25
Rechtssatz
Aus den Bestimmungen über den gegenständlichen Zuschlag, insbesondere aus den Vorschriften über die Bemessungskriterien, läßt sich mit aller Deutlichkeit die Absicht des Gesetzgebers erkennen, diesen Zuschlag "nach dem Grad der Arbeitsbelastung", also leistungsorientiert, zu gestalten. Dieser klar zu erkennenden Absicht des Gesetzgebers würde es nun widersprechen, wollte man der Ermittlung der Punkteanzahl ausschließlich den operatsmäßigen Hiebssatz ohne Rücksicht darauf zugrundelegen, aus welchem Grund dieser während des zehnjährigen Operates herabgesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054670
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00135_8400000_001