Rechtssatz RS0054675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054675
Entscheidungsdatum
28.06.1972
Rechtssatz
Als Amtsgeheimnis anvertraut sind dem Beamten, wie sich schon aus dem - auch für einen zeitverpflichteten Soldaten (der als solcher dem Personenkreis des § 101 Abs 2 StG zugehört) zufolge § 51 WehrG geltenden - § 23 DP ergibt, alle Tatsachen, die ihm ausschließlich aus seiner Amtstätigkeit bekannt werden und deren Geheimhaltung im Interesse des Staates oder der Parteien geboten ist. Die auf der inneren Tatseite erforderliche Schädigungsabsicht muß auf eine Beeinträchtigung des materiellen Zwecks der verletzten Norm sowie darauf gerichtet sein, daß die Eröffnung des Amtsgeheimnisses" gefährlicherweise", dh unter solchen Umständen erfolgt, die eine Schädigung in concreto erwarten lassen, ohne daß ein solcher Schaden wirklich eingetreten sein müßte.Als Amtsgeheimnis anvertraut sind dem Beamten, wie sich schon aus dem - auch für einen zeitverpflichteten Soldaten (der als solcher dem Personenkreis des Paragraph 101, Absatz 2, StG zugehört) zufolge Paragraph 51, WehrG geltenden - Paragraph 23, DP ergibt, alle Tatsachen, die ihm ausschließlich aus seiner Amtstätigkeit bekannt werden und deren Geheimhaltung im Interesse des Staates oder der Parteien geboten ist. Die auf der inneren Tatseite erforderliche Schädigungsabsicht muß auf eine Beeinträchtigung des materiellen Zwecks der verletzten Norm sowie darauf gerichtet sein, daß die Eröffnung des Amtsgeheimnisses" gefährlicherweise", dh unter solchen Umständen erfolgt, die eine Schädigung in concreto erwarten lassen, ohne daß ein solcher Schaden wirklich eingetreten sein müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054675
Dokumentnummer
JJR_19720628_OGH0002_0110OS00136_7100000_001