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Rechtssatz RS0054675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054675

Geschäftszahl

11Os136/71

Entscheidungsdatum

28.06.1972

Norm

DP §23
WehrG §51

Rechtssatz

Als Amtsgeheimnis anvertraut sind dem Beamten, wie sich schon aus dem - auch für einen zeitverpflichteten Soldaten (der als solcher dem Personenkreis des Paragraph 101, Absatz 2, StG zugehört) zufolge Paragraph 51, WehrG geltenden - Paragraph 23, DP ergibt, alle Tatsachen, die ihm ausschließlich aus seiner Amtstätigkeit bekannt werden und deren Geheimhaltung im Interesse des Staates oder der Parteien geboten ist. Die auf der inneren Tatseite erforderliche Schädigungsabsicht muß auf eine Beeinträchtigung des materiellen Zwecks der verletzten Norm sowie darauf gerichtet sein, daß die Eröffnung des Amtsgeheimnisses" gefährlicherweise", dh unter solchen Umständen erfolgt, die eine Schädigung in concreto erwarten lassen, ohne daß ein solcher Schaden wirklich eingetreten sein müßte.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 136/71
    Entscheidungstext OGH 28.06.1972 11 Os 136/71
    Veröff: JBl 1973,326 (zustimmend Marschall)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054675

Dokumentnummer

JJR_19720628_OGH0002_0110OS00136_7100000_001