Rechtssatz RS0054679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054679
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Rechtssatz
Die Vorbehaltsklausel nach § 328 Abs 1 Z 4 dZPO dient nicht so sehr dem Schutz von Österreichern, sondern dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung, und ist daher auch zugunsten einer ausländischen Partei zu beachten. Es muß sich aber immer um einen Fall handeln, der das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet.Die Vorbehaltsklausel nach Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 4, dZPO dient nicht so sehr dem Schutz von Österreichern, sondern dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung, und ist daher auch zugunsten einer ausländischen Partei zu beachten. Es muß sich aber immer um einen Fall handeln, der das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 97/91
Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 97/91
Veröff: SZ 64/165 = ÖA 1992,161
- 1 Ob 365/97a
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 365/97a
Beisatz: Hier: Androhung von Säumnisfolgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054679
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00097_9100000_003