Rechtssatz RS0054682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054682
Entscheidungsdatum
16.06.1970
Rechtssatz
Anstiftung zum Verbrechen nach §§ 101, 102 lit c StG verantwortet auch, wer einen Zollbeamten dazu veranlaßt, ihm seine Diensteinteilung bekanntzugeben, um während der Dienstleistung dieses Zollbeamten mit dessen Hilfe eingangsabgabepflichtige Waren unter Hinterziehung der auf sie entfallenden Abgaben nach Österreich einführen zu können.Anstiftung zum Verbrechen nach Paragraphen 101, 102, Litera c, StG verantwortet auch, wer einen Zollbeamten dazu veranlaßt, ihm seine Diensteinteilung bekanntzugeben, um während der Dienstleistung dieses Zollbeamten mit dessen Hilfe eingangsabgabepflichtige Waren unter Hinterziehung der auf sie entfallenden Abgaben nach Österreich einführen zu können.
Schlagworte
SW: Arbeitseinteilung, Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054682
Dokumentnummer
JJR_19700616_OGH0002_0090OS00212_6800000_001