Rechtssatz RS0054685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054685
Entscheidungsdatum
11.06.2026
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 61 (in Verbindung mit § 1) StGB sind nicht gleichsam schematisch zugunsten des Beschuldigten anzuwenden. Zu unterscheiden ist jedenfalls zwischen Blankettstrafgesetzen, die lediglich sichern sollen, daß der ausfüllenden Norm Gehorsam geleistet wird, und solchen, deren Aufgabe darin besteht, einen bestimmten Regelungseffekt oder ein Ordnungsprinzip, wie es sich zum jeweiligen Tatzeitpunkt darstellt, zu schützen. Blankettausfüllende Normen sind dann als Gesetze (Strafgesetze) anzusehen, wenn sie bestimmte durch die Blankettstrafdrohung sanktionierte Gebote oder Verbote enthalten. Anders verhält es sich, wenn das Blankettstrafgesetz an einen hinter der ausfüllenden Norm stehenden Regelungseffekt anknüpft; wie es etwa für den Bereich des Devisenrechtes im § 24 DevG der Fall ist.Die Bestimmungen des Paragraph 61, (in Verbindung mit Paragraph eins,) StGB sind nicht gleichsam schematisch zugunsten des Beschuldigten anzuwenden. Zu unterscheiden ist jedenfalls zwischen Blankettstrafgesetzen, die lediglich sichern sollen, daß der ausfüllenden Norm Gehorsam geleistet wird, und solchen, deren Aufgabe darin besteht, einen bestimmten Regelungseffekt oder ein Ordnungsprinzip, wie es sich zum jeweiligen Tatzeitpunkt darstellt, zu schützen. Blankettausfüllende Normen sind dann als Gesetze (Strafgesetze) anzusehen, wenn sie bestimmte durch die Blankettstrafdrohung sanktionierte Gebote oder Verbote enthalten. Anders verhält es sich, wenn das Blankettstrafgesetz an einen hinter der ausfüllenden Norm stehenden Regelungseffekt anknüpft; wie es etwa für den Bereich des Devisenrechtes im Paragraph 24, DevG der Fall ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 130/90
Entscheidungstext OGH 19.03.1991 11 Os 130/90
Veröff: EvBl 1991/150 S 635
- 12 Os 50/95
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 12 Os 50/95
Vgl auch
- 15 Os 155/25w
Entscheidungstext OGH 11.06.2026 15 Os 155/25w
vgl; Beisatz: Die Änderung einer außerstrafrechtlichen Norm ist nur dann für den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB beachtlich, wenn sie die strafrechtliche Bewertung der Tat als Rechtsgutverletzung berührt, wenn also darin enthaltene Ge- oder Verbote (wie etwa bei § 17 WaffG oder die Suchtgiftverordnung [iVm §§ 2 und 5 ff SMG]) derart geändert werden, dass dadurch das menschliche Verhalten aus strafrechtlicher Sicht anders zu bewerten ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054685
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_007