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Rechtssatz RS0054685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054685

Geschäftszahl

11Os130/90; 12Os50/95 (12Os51/95); 15Os155/25w

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Norm

DevG §14
StGB §1
StGB §61

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 61, (in Verbindung mit Paragraph eins,) StGB sind nicht gleichsam schematisch zugunsten des Beschuldigten anzuwenden. Zu unterscheiden ist jedenfalls zwischen Blankettstrafgesetzen, die lediglich sichern sollen, daß der ausfüllenden Norm Gehorsam geleistet wird, und solchen, deren Aufgabe darin besteht, einen bestimmten Regelungseffekt oder ein Ordnungsprinzip, wie es sich zum jeweiligen Tatzeitpunkt darstellt, zu schützen. Blankettausfüllende Normen sind dann als Gesetze (Strafgesetze) anzusehen, wenn sie bestimmte durch die Blankettstrafdrohung sanktionierte Gebote oder Verbote enthalten. Anders verhält es sich, wenn das Blankettstrafgesetz an einen hinter der ausfüllenden Norm stehenden Regelungseffekt anknüpft; wie es etwa für den Bereich des Devisenrechtes im Paragraph 24, DevG der Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 130/90
    Entscheidungstext OGH 19.03.1991 11 Os 130/90
    Veröff: EvBl 1991/150 S 635
  • 12 Os 50/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 12 Os 50/95
    Vgl auch
  • 15 Os 155/25w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2026 15 Os 155/25w
    vgl; Beisatz: Die Änderung einer außerstrafrechtlichen Norm ist nur dann für den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB beachtlich, wenn sie die strafrechtliche Bewertung der Tat als Rechtsgutverletzung berührt, wenn also darin enthaltene Ge- oder Verbote (wie etwa bei § 17 WaffG oder die Suchtgiftverordnung [iVm §§ 2 und 5 ff SMG]) derart geändert werden, dass dadurch das menschliche Verhalten aus strafrechtlicher Sicht anders zu bewerten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054685

Im RIS seit

19.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_007