Rechtssatz RS0054695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054695
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Rechtssatz
Sind die Einreihungsvoraussetzungen erfüllt, hat der Angestellte den Anspruch auf diese Einreihung und die sich daraus ergebenden Ansprüche erworben, ohne daß sie im Fall der späteren Zuweisung einer zusätzlichen Tätigkeit, die nicht unter diese Einreihungsvoraussetzungen fällt, verlorengehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054695
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0040OB00150_8200000_001