Rechtssatz RS0054702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054702
Entscheidungsdatum
05.09.1978
Norm
DO.A §36 Abs2 Halbsatz2
DO.A §37
Rechtssatz
Sinngemäße Anwendung des § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz, wenn für die Bewältigung eines einheitlichen Aufgabenbereiches mehrere Organisationseinheiten geschaffen werden und eine entsprechende Einreihungsvorschrift fehlt: wesentlich ist, welcher vorgesehenen Organisationseinheit die zu beurteilende Abteilung gleichwertig ist oder am nächsten kommt.Sinngemäße Anwendung des Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Halbsatz, wenn für die Bewältigung eines einheitlichen Aufgabenbereiches mehrere Organisationseinheiten geschaffen werden und eine entsprechende Einreihungsvorschrift fehlt: wesentlich ist, welcher vorgesehenen Organisationseinheit die zu beurteilende Abteilung gleichwertig ist oder am nächsten kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054702
Dokumentnummer
JJR_19780905_OGH0002_0040OB00067_7800000_005