Rechtssatz RS0054709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054709
Entscheidungsdatum
03.03.1970
Rechtssatz
Ein Kraftfahrer, der sich nach dem Versagen der Bremse in einer Lebensgefahr befand oder doch der Meinung sein konnte, sich darin zu befinden, und infolge seiner Todesangst nur unzulänglich seine Pflicht, das Fahrzeug gegen abrollen zu sichern, erfüllt hat, handelt nicht grob fahrlässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054709
Dokumentnummer
JJR_19700303_OGH0002_0040OB00007_7000000_001