Rechtssatz RS0054721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054721
Entscheidungsdatum
29.01.1981
Norm
DP §76 Abs1 Z1
DP §80 Abs2
GÜG §45j Abs1
Rechtssatz
Ist ein Beamter bleibend unfähig, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, dann ist die amtswegige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Grund des § 80 Abs 2 DP im Zusammenhang mit § 45 j Abs 1 GÜG nicht davon abhängig, daß der Beamte gemäß § 76 Abs 1 Z 1 DP infolge Krankheit länger als 1 Jahr vom Dienst abwesend war.Ist ein Beamter bleibend unfähig, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, dann ist die amtswegige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Grund des Paragraph 80, Absatz 2, DP im Zusammenhang mit Paragraph 45, j Absatz eins, GÜG nicht davon abhängig, daß der Beamte gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, DP infolge Krankheit länger als 1 Jahr vom Dienst abwesend war.
Schlagworte
SW: Arbeitsposten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0054721
Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0070OB00510_8100000_001