Rechtssatz RS0054733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054733
Geschäftszahl
4Ob8/73; 4Ob13/73 (4Ob14/73, 4Ob15/73); 4Ob74/73
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Rechtssatz
Die vom Interpretationsausschuß gegebene Begriffsbestimmung des Referats, derzufolge dieses im wesentlichen als organisatorische Einheit definiert wird, der die Bearbeitung eines bestimmten abgegrenzten Sachgebietes übertragen ist, erhält ihren vollständigen Inhalt erst durch die Abgrenzung vom Begriff der Bearbeitungsgruppe. Bearbeitungsgruppe ist eine organisatorische Einheit, die einer übergeordneten organisatorischen Einheit (Abteilung, wichtiges oder besonders wichtiges Referat) angeschlossen ist und mit der Bearbeitung eines bestimmten, im unmittelbaren Zusammenhant mit dem eigentlichen Aufgabenbereich der übergeordneten Organisationseinheit stehenden Sachgebietes betraut ist. Primäres Abgrenzungskriterium ist der Aufgabenbereich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 8/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 8/73
- 4 Ob 13/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 13/73
- 4 Ob 74/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 74/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054733
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00008_7300000_001