Rechtssatz RS0054752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054752
Geschäftszahl
14Ob140/86 (14Ob141/86); 9ObA320/97t; 8ObA185/97g; 9ObA95/00m; 8ObA312/01t
Entscheidungsdatum
24.01.2002
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. Es erscheint zweckmäßig, diese beiden Kürzungen auch in den Urteilsgründen getrennt auszuweisen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 140/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 140/86
Veröff: JBl 1987,670
- 9 ObA 320/97t
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 320/97t
Auch; nur: Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. (T1); Beisatz: Ermittlung des Regreßanspruches in zwei Stufen: Zunächst Ermittlung der Mitverschuldensquote und anschließend eine allfällige Mäßigung der Quote nach § 2 Abs 2 DHG. (T2) Veröff: SZ 71/63
- 8 ObA 185/97g
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 8 ObA 185/97g
Auch; nur T1
- 9 ObA 95/00m
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 95/00m
Auch; Beis wie T2
- 8 ObA 312/01t
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 312/01t
Auch
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054752
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_008