Rechtssatz RS0054766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054766
Entscheidungsdatum
20.12.1983
Rechtssatz
Der Ausdruck "Überprüfung" bezieht sich in Z 1.17 auf die Leistungen der beklagten Partei. Dies bedeutet eine Überprüfung der festgestellten und gewährten Leistungen in bezug auf deren weiteres rechtliches Schicksal, wie etwa Entziehung, Erlöschen oder Verfall von Leistungsansprüchen.Der Ausdruck "Überprüfung" bezieht sich in Ziffer eins Punkt 17, auf die Leistungen der beklagten Partei. Dies bedeutet eine Überprüfung der festgestellten und gewährten Leistungen in bezug auf deren weiteres rechtliches Schicksal, wie etwa Entziehung, Erlöschen oder Verfall von Leistungsansprüchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054766
Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0040OB00154_8300000_001