Rechtssatz RS0054768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054768
Geschäftszahl
4Ob95/69; 4Ob57/80
Entscheidungsdatum
17.02.1981
Rechtssatz
Dem Stellvertreter des Leiters einer "wichtigen Abteilung" gebühren auch dann, wenn er die Aufgaben seines - erkrankten oder sonst verhinderten - Abteilungsleiters übernehmen muß, deshalb noch nicht die Bezüge der nächst höheren Verwendungsgruppe, es sei denn, die Anstalt wollte sich dadurch etwas ersparen, daß sie den Posten unbesetzt läßt und dadurch die Arbeitskraft des ständigen Stellvertreters des Abteilungsleiters ungebührlich ausnützt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 95/69
Entscheidungstext OGH 11.11.1969 4 Ob 95/69
- 4 Ob 57/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 57/80
Beisatz: Zum Beispiel durch bewußtes Verzögern der Pensionierung des erkrankten Abteilungsleiters. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0054768
Dokumentnummer
JJR_19691111_OGH0002_0040OB00095_6900000_001