Rechtssatz RS0054802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054802
Entscheidungsdatum
16.01.1979
Rechtssatz
"Leistungsfeststellung" im Sinne von D II Z 4 lit a ist nur die Feststellung des Bestehens, des Umfanges oder Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nicht aber die Erteilung von Auskünften, die Bearbeitung von Abfertigungsanträgen in der freiwilligen Weiterversicherung oder die Überprüfung von Bezugsberechtigungen und Beitragsgrundlagen."Leistungsfeststellung" im Sinne von D römisch zwei Ziffer 4, Litera a, ist nur die Feststellung des Bestehens, des Umfanges oder Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nicht aber die Erteilung von Auskünften, die Bearbeitung von Abfertigungsanträgen in der freiwilligen Weiterversicherung oder die Überprüfung von Bezugsberechtigungen und Beitragsgrundlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054802
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0040OB00062_7800000_001