Rechtssatz RS0054808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054808
Geschäftszahl
4Ob110/71; 4Ob42/72; 4Ob55/72; 4Ob9/73; 4Ob27/75
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Rechtssatz
Die "Bearbeitungsgruppe" im Sinne der vom Interpretationsausschuß am 27.10.1970 gegebenen Begriffsbestimmung ist eine organisatorische Einheit, die jedoch - anders als das "Referat" - mit der Bearbeitung eines bestimmten, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Aufgabenbereich der übergeordneten Organisationseinheit stehenden Sachgebietes betraut ist. Ihr Leiter ist in die Verwendungsgruppe IV einzureihen.Die "Bearbeitungsgruppe" im Sinne der vom Interpretationsausschuß am 27.10.1970 gegebenen Begriffsbestimmung ist eine organisatorische Einheit, die jedoch - anders als das "Referat" - mit der Bearbeitung eines bestimmten, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Aufgabenbereich der übergeordneten Organisationseinheit stehenden Sachgebietes betraut ist. Ihr Leiter ist in die Verwendungsgruppe römisch vier einzureihen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 110/71
Entscheidungstext OGH 08.02.1972 4 Ob 110/71
- 4 Ob 42/72
Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 42/72
- 4 Ob 55/72
Entscheidungstext OGH 26.09.1972 4 Ob 55/72
- 4 Ob 9/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 9/73
Beisatz: Das Maß der Einwirkungsbefugnisse der übergeordneten Einheit gegenüber einer angeschlossenen oder eingegliederten Organisationseinheit ist nur ein Indiz dafür, daß der eigentliche Aufgabenbereich der niedrigeren Organisationseinheit mit dem der höheren in unmittelbarem Zusammenhang steht. (T1)
- 4 Ob 27/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 27/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054808
Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0040OB00110_7100000_001