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Rechtssatz RS0054810×

Rechtssatz RS0054810

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054810

Geschäftszahl

9ObA146/88

Entscheidungsdatum

13.07.1988

Norm

DisziplinarO ÖBB 1979 §39

Rechtssatz

Die DisziplinarO stellt beim Beendigungsgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses ausschließlich auf die Rechtsmittelmöglichkeiten im Rahmen des Disziplinarverfahrens ab und nicht auf das Ergebnis einer Überprüfung durch die Gerichte. Aus dem Unterbleiben einer ausdrücklichen Regelung für den Fall der Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe durch das Gericht kann daher nicht erschlossen werden, daß für diesen Fall entgegen der ausdrücklich getroffenen Regelung der Beendigungsgrund der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses wegfällt; eine Fortsetzung des Disziplinarverfahren ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 146/88
    Veröff: WBl 1989,159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054810

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_009OBA00146_8800000_002