Rechtssatz RS0054810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054810
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Norm
DisziplinarO ÖBB 1979 §39
Rechtssatz
Die DisziplinarO stellt beim Beendigungsgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses ausschließlich auf die Rechtsmittelmöglichkeiten im Rahmen des Disziplinarverfahrens ab und nicht auf das Ergebnis einer Überprüfung durch die Gerichte. Aus dem Unterbleiben einer ausdrücklichen Regelung für den Fall der Aufhebung einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe durch das Gericht kann daher nicht erschlossen werden, daß für diesen Fall entgegen der ausdrücklich getroffenen Regelung der Beendigungsgrund der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses wegfällt; eine Fortsetzung des Disziplinarverfahren ist daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054810
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00146_8800000_002