Rechtssatz RS0054814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054814
Entscheidungsdatum
18.05.1995
Rechtssatz
Theaterkritik verbreitet regelmäßig keine Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB. Wenn Schauspieler, Sänger oder Regisseure in einer Theaterkritik angegriffen werden, geht es regelmäßig um Werturteile. Aussagen über die Qualität einer darstellerischen Leistung oder einer Inszenierung sind Ausdruck der persönlichen Überzeugung des Kritikers. Ihre "Richtigkeit" ist in aller Regel nicht beweisbar.Theaterkritik verbreitet regelmäßig keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Wenn Schauspieler, Sänger oder Regisseure in einer Theaterkritik angegriffen werden, geht es regelmäßig um Werturteile. Aussagen über die Qualität einer darstellerischen Leistung oder einer Inszenierung sind Ausdruck der persönlichen Überzeugung des Kritikers. Ihre "Richtigkeit" ist in aller Regel nicht beweisbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054814
Dokumentnummer
JJR_19950518_OGH0002_0060OB00020_9500000_003