Rechtssatz RS0054816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054816
Geschäftszahl
4Ob31/76 (4Ob32/76)
Entscheidungsdatum
13.07.1976
Rechtssatz
Besorgt ein Dienstnehmer tatsächlich Aufgaben der "Innenrevision" im Sinne der in den Erläuterungen zu den Gehaltsgruppen D, Dienstklasse III Z 9 lit b enthaltenen Begriffsbestimmung, so ist es gleichgültig, ob er diese Tätigkeit im Rahmen der Organisationseinheit "Innenrevision" oder aber im Rahmen irgendeiner anderen, auch mit solchen Agenden befaßten Organisationseinheit ausübt.Besorgt ein Dienstnehmer tatsächlich Aufgaben der "Innenrevision" im Sinne der in den Erläuterungen zu den Gehaltsgruppen D, Dienstklasse römisch drei Ziffer 9, Litera b, enthaltenen Begriffsbestimmung, so ist es gleichgültig, ob er diese Tätigkeit im Rahmen der Organisationseinheit "Innenrevision" oder aber im Rahmen irgendeiner anderen, auch mit solchen Agenden befaßten Organisationseinheit ausübt.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054816
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0040OB00031_7600000_001