Rechtssatz RS0054820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054820
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Norm
DevG §30
PrTrG §8
PrTrG §9
Rechtssatz
Angestellter im Sinne des § 8 PreistreibereiG ist grundsätzlich jeder in einem wirtschaftlichen Abhändigkeitsverhältnis stehende "Erfüllungsgehilfe" des Betriebsinhabers (vgl Schwarzer - Czoklich, FN 2 zu § 30 DevG). Die Haftung des Betriebsinhabers besteht daher für Dienstnehmer und in einem dienstnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehende Personen, nicht aber zB bei einem Werkvertrag oder für einen Bevollmächtigten, der nicht Dienstnehmer im vorerwähnten Sinn ist (vgl Kerschagl - Stohanzl, Das österreichische Devisenrecht, FN 1 zu § 30 DevG).Angestellter im Sinne des Paragraph 8, PreistreibereiG ist grundsätzlich jeder in einem wirtschaftlichen Abhändigkeitsverhältnis stehende "Erfüllungsgehilfe" des Betriebsinhabers vergleiche Schwarzer - Czoklich, FN 2 zu Paragraph 30, DevG). Die Haftung des Betriebsinhabers besteht daher für Dienstnehmer und in einem dienstnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehende Personen, nicht aber zB bei einem Werkvertrag oder für einen Bevollmächtigten, der nicht Dienstnehmer im vorerwähnten Sinn ist vergleiche Kerschagl - Stohanzl, Das österreichische Devisenrecht, FN 1 zu Paragraph 30, DevG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054820
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0130OS00010_7300000_003