Rechtssatz RS0054826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054826
Entscheidungsdatum
25.10.1993
Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des DSt 1990 erfährt in bezug auf anhängige Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten nur insofern eine Einschränkung, als Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen sind, nicht verhängt werden dürfen. Daraus folgt, daß die Vorschriften über die Fristen, unter anderem des Einleitungsbeschlusses, nicht nachträglich an Hand des DSt 1990 neuerlich zu überprüfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0054826
Dokumentnummer
JJR_19931025_OGH0002_006BKD00001_9200000_001