Rechtssatz RS0054827
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054827
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Rechtssatz
Aus der Zusammenfassung verschiedener Organisationseinheiten in einer Abteilung, von denen keine den wesentlichen Aufgabenbereich der Abteilung bildet, kann nicht geschlossen werden, daß sich die Abteilung nun in einzelne Referate auflöst, ein eigentlicher Aufgabenbereich der Abteilung aber fehlt. Das Wesen einer derart zusammengesetzten Abteilung liegt dann vielmehr in der Zusammenfassung mehrerer sich mehr oder weniger fremd gegenüberstehender Organisationseinheiten unter einer einheitlichen Leitung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054827
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00074_7300000_001