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Rechtssatz RS0054827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054827

Geschäftszahl

4Ob74/73

Entscheidungsdatum

25.09.1973

Norm

DO.A §37

Rechtssatz

Aus der Zusammenfassung verschiedener Organisationseinheiten in einer Abteilung, von denen keine den wesentlichen Aufgabenbereich der Abteilung bildet, kann nicht geschlossen werden, daß sich die Abteilung nun in einzelne Referate auflöst, ein eigentlicher Aufgabenbereich der Abteilung aber fehlt. Das Wesen einer derart zusammengesetzten Abteilung liegt dann vielmehr in der Zusammenfassung mehrerer sich mehr oder weniger fremd gegenüberstehender Organisationseinheiten unter einer einheitlichen Leitung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 74/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054827

Dokumentnummer

JJR_19730925_OGH0002_0040OB00074_7300000_001