Rechtssatz RS0054829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054829
Entscheidungsdatum
16.01.1979
Rechtssatz
Ist der Leiter einer Arbeitsgruppe innerhalb einer Organisationseinheit dann in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse II (Z 3) einzureihen, wenn ihm "überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II und III einzureihende Angestellte" zugeteilt sind, so bedeutet das, daß zumindest einer von ihnen tatsächlich in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse III eingereiht sein oder Anspruch auf eine solche Einreihung haben muß.Ist der Leiter einer Arbeitsgruppe innerhalb einer Organisationseinheit dann in Gehaltsgruppe D, Dienstklasse römisch zwei (Ziffer 3,) einzureihen, wenn ihm "überwiegend in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch zwei und römisch drei einzureihende Angestellte" zugeteilt sind, so bedeutet das, daß zumindest einer von ihnen tatsächlich in Gehaltsgruppe C, Dienstklasse römisch drei eingereiht sein oder Anspruch auf eine solche Einreihung haben muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054829
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0040OB00062_7800000_002